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Datenschutz und Informationssicherheit

Datenschutz und Informationssicherheit haben bei iWay schon seit jeher eine grosse Bedeutung. Es ist unsere Pflicht, die Daten und der Schutz der Privatsphäre unserer Kunden, Partner und weiteren Steakholdern durch systematische Vorgehensweisen und Abläufen sicherzustellen.

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Datenschutz bei iWay

Im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der eigenen Geschäftstätigkeit und auch auf das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz, das voraussichtlich 2022 in Kraft treten wird, ist es unsere Pflicht, dem Thema eine noch bessere Aufmerksamkeit zu widmen. Aus diesem Grund haben wir für dieses wichtige Thema Henry Salzmann zum Datenschutzbeauftragten berufen.

Zur Datenschutzerklärung

Weshalb ist Datenschutz so wichtig?

Im Umgang mit Daten müssen bestehende rechtliche und regulatorische Anforderungen eingehalten werden. Dazu gehören lokale Regelungen wie das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG / E-DSG) ebenso wie internationale Rahmenwerke im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Interne Richtlinien und Weisungen verlangen die Umsetzung von konkreten Kontrollen – sei es zum Schutz von Kundendaten oder der Wahrung von Firmengeheimnissen. Viele dieser Regeln stammen aus der Zeit vor Internet und Smartphone und müssen im aktuellen Kontext akkurat interpretiert werden. Schliesslich wollen gesellschaftliche Erwartungshaltungen adressiert werden, was den sorgfältigen und ethisch korrekten Umgang mit Daten angeht.

Informationssicherheit bei iWay

Informationssicherheit wird bei iWay ganz gross geschrieben und untersteht auf jedem Fall dem schweizerischen Recht. Wir betreiben ein nach EN ISO/IEC 27001 zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem (ISMS9 und wir garantieren Ihnen einen sicheren Umgang mit Ihren Daten. Ihre Daten werden ausschliesslich in der Schweiz gespeichert. Wir erfüllen höchste Sicherheitsstandards und setzen uns dafür ein, dass der Persönlichkeits- und Datenschutz hoch gehalten wird.

Fragen Sie unseren Datenschutzbeauftragten

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Datenschutz haben, oder Sie in irgendeiner Weise zu diesem Thema Hilfe benötigen, dann zögern Sie nicht mit uns in Kontakt zu treten. Wir sind immer für Sie da und unterstützen Sie gerne in diesen Belangen.

Ihr direkter Ansprechpartner

Henry Salzmann
Datenschutzbeauftragter

E-Mail: henry.salzmann@iway.ch
Telefon: 043 500 11 52

Fragen & Antworten zum Datenschutz

Wir freuen uns sehr über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Datenschutz hat einen hohen Stellenwert für die Geschäftsleitung der iWay AG. Zur Datenschutzerklärung
Es ist schwierig, darüber Aussagen zu machen, da auch auf den ersten Blick unproblematische Daten wie Name, Alter oder E-Mail-Adresse für unredliche Zwecke missbraucht werden können. Zu den Daten, die besonders schützenswert sind, gelten natürlich die, die den Intimbereich des Menschen betreffen, so etwa alle Gesundheitsdaten (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz DSG). Aber nochmals: Grundsätzlich können je nach Kontext alle Personendaten als sensibel betrachtet werden.
Personendaten sind ein wertvolles Gut. Diese Aussage kann man zweifach verstehen: Einerseits sind sie es in materieller Hinsicht, weil die Unternehmen ein grosses wirtschaftliches Interesse daran haben. Mit Hilfe möglichst vieler möglichst detaillierter Daten können die Unternehmen das Konsumverhalten der einzelnen Personen sehr genau nachzeichnen und etwa ihre Werbestrategien gezielt ausgestalten und umsetzen. Sie können ganze Persönlichkeitsprofile von Einzelpersonen zeichnen, d.h. sie können in Erfahrung bringen, welches Auto jemand fährt, welche Bücher er liest, welche Musik er hört, wie viel er für Kleider, Wohnung, Versicherungen oder Ferien ausgibt, welche Reiseziele er bevorzugt etc. Auf diese Weise können die Konsumenten nach bestimmten Kriterien in Zielgruppen eingeteilt werden. Zudem können die Unternehmen in Erfahrung bringen, ob ein Kunde ein guter oder schlechter Zahler ist. All das geschieht wohlgemerkt zum grössten Teil, ohne das die meisten Menschen auch nur die geringste Ahnung davon haben. Da kann es natürlich auch zu fragwürdigen Vorkommnissen oder gar zu Missbräuchen kommen, ohne dass man etwas dagegen tun kann, weil man ahnungslos ist. Personendaten sind also nicht nur in materieller, sondern auch in ideeller Hinsicht ein wertvolles Gut, weil es in einer demokratischen und rechtsstaatlichen Gesellschaft nicht angeht, dass der Mensch nicht einmal mehr über eine minimale Kontrolle über die Verwendung von Daten, die ihn betreffen, verfügt. Das so genannte informationelle Selbstbestimmungsrecht bildet einen wichtige Grundsatz unserer gesellschaftlichen Ordnung. D.h. jeder Mensch soll so weit wie nur möglich selber darüber bestimmen können, welche Informationen über ihn wann, wo und wem bekannt gegeben werden. Das betrifft nicht nur die wirtschaftliche Seite; auch die staatlichen und gesundheitlichen Institutionen sind an Personendaten interessiert - man denke etwa an den Krieg gegen den internationalen Terrorismus oder gegen die organisierte Kriminalität, aber auch an die Anstrengungen, die Gesundheitskosten zu senken. Vereinfacht ausgedrückt könnte man sagen: Das erste Ziel des Datenschutzes muss sein, das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Menschen zu verteidigen. Diese Aufgabe ist nicht immer einfach, da es zum Teil auch legitime Interessen geben kann, die dieses Selbstbestimmungsrecht einschränken, so etwa bei polizeilichen Ermittlungen. Der Datenschutz soll gewährleisten, dass in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beachtet wird, das also immer nur so viele persönliche Daten wie nötig und so wenig persönliche Daten wie möglich gesammelt und bearbeitet werden, und dass man als betroffene Person auch die Möglichkeit hat, die Bearbeitung der Daten über sich so weit wie möglich zu kontrollieren und notfalls zu verhindern. Daher ist es unabdingbar, dass man als betroffene Person über die Möglichkeit verfügt, von den Inhabern von Datensammlungen Rechenschaft darüber zu erhalten, welche Daten über einen bearbeitet werden. Zu diesem Zweck schreibt das Datenschutzgesetz ein Auskunftsrecht fest, das bei den Inhabern von Datensammlungen geltend gemacht werden kann.
Art. 13 der Bundesverfassung legt grundlegend fest, dass jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehr sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat. Um diesen Schutz gesetzlich zu verankern, wurde das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) verabschiedet, das seit dem 1. Juli 1993 in Kraft ist. Die entsprechende Verordnung (VDSG) regelt die Einzelheiten. Ausserdem existieren auch in anderen Gesetzen und Bereichen zahlreiche Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit. In den Artikeln 28-28l des Zivilgesetzbuches ZGB wird festgelegt, wie im Fall von Persönlichkeitsverletzungen rechtlich vorgegangen wird.